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Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis

Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis

Wer Tiere schlachten oder im Zusammenhang hiermit betäuben möchte, muss gegenüber der zuständigen Behörde die dafür notwendige Sachkunde nachweisen.

Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

  • schlachten oder
  • im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
  • betäuben will,

bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.

Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

 

Keine

 

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Ausbildungszeugnisse,
  • gegebenenfalls Bescheinigung über Fortbildungen und
  • Personalausweis.

 

  • § 4 Abs. 2 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV),
  • Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
  • § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz

§ 4 TierSchlV

Verordnung (EG) 1099/2009

§ 4 TierSchG

§ 4 TierSchlV

 

Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

Veterinärämter in Schleswig-Holstein

 


Ansprechpartner

Freischützstraße 11 23701 Eutin
Tel: +49 4521 788-222Fax: +49 4521 788-651E-Mail: veterinaer[at]kreis-oh.de


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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