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Aufgaben der Ausschüsse

Hauptausschuss
Aufgabengebiet:
nach § 45b Gemeindeordnung (GO), § 9 der Hauptsatzung, Finanz- und Abgabewesen, Steuern, Prüfung des Jahresabschlusses, Belegprüfung, Wirtschaftsförderung (ohne Tourismus), Grundstücksangelegenheiten, Feuerwehrwesen

§ 45 b Gemeindeordnung
Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,
1. die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
2. die von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten; die Gemeindevertretung kann auch einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen,
3. das von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Gemeindeverwaltung anzuwenden,
4. auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken,
5. die Entscheidungen zu treffen, die ihm die Gemeindevertretung übertragen hat.

(2) Dem Hauptausschuss können durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 45 Abs. 1 übertragen werden.

(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Gemeindevertretung durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 27 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.

(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privat-rechtlichen Beteiligungen der Gemeinde im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung.

(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; er hat keine Disziplinarbefugnis.§ 45b GO

§ 9 Hauptsatzung
Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses

(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Der Hauptausschuss entscheidet über

1. die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und anderen Gründung, soweit die Beteiligung der Gemeinde einen Betrag von 80.000 € nicht übersteigt,
 
2. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Gemeinde einen Betrag von 80.000 € nicht übersteigt,

3. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 80.000 € nicht übersteigt,

4. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde,

5. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen ab einem Betrag von über 25.000 € bis zu einem Betrag von 100.000 €,

6. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, ab einem Betrag von über 25.000 € bis zu einem Betrag von 100.000 €,

7. den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Betrag von über 100.000 € bis zu einem Betrag von 250.000 €,

8. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Leasing-Verträgen und Mietver-trägen für bewegliche Sachen ab einem Mietzins von über 15.000 € jährlich bis zu einem Mietzins von 100.000 € jährlich,

9. die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Gemeindevermögen ab einem Wert von über 100.000 € bis zu einem Wert von 250.000 €,

10. die unentgeltliche Veräußerung von Gemeindevermögen, Forderungen und anderen Rechten ab einem Wert von über 5.000 € bis zu einem Wert von 50.000 €,

11. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden ab einem Miet-/Pachtzins von über 25.000 € bis zu einem Miet-/Pachtzins von 100.000 € jährlich,

12. die Hingabe von Zuschüssen von über 12.500 € bis zu einem Wert von 50.000 € für sein Aufgabengebiet,

13. die Vergabe von Aufträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (ausgenommen die Architekten- und Ingenieurleistungen) von über 25.000 € bis zu einem Wert von 150.000 € für sein Aufgabengebiet.

(3) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.

(4) Der Hauptausschuss entscheidet bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.

(5) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeis-terin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
Die Bestellung der Werkleiterin oder des Werkleiters für Eigenbetriebe der Gemeinde obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Eigenbetriebsverordnung der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

Finanzausschuss
Aufgabengebiet:
Finanz- und Abgabewesen ohne Straßen- und Kanalausbauabgaben, Steuern, Prüfung des Jahresabschlusses, Belegprüfung

Sozialausschuss
Aufgabengebiet:
Sozialwesen, Angelegenheiten der Kindertagesstätten, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Heimatpflege, Patenschaften, Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren, Angelegenheiten von Menschen mit Migrationshintergrund, mit Behinderungen, Inklusion, Gemeindearchiv, Jugend- und Sportangelegenheiten

Bauausschuss
Aufgabengebiet:
Bauwesen mit Ausnahme des technischen Gebäude- und Energiemanagements, Bauvorhaben, Bauleitplanung mit Ausnahme der Neuaufstellung und Fortschreibung des Landschaft- und Flächennutzungsplans, Straßenbau, Straßen- und Kanalbauabgaben

Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
Aufgabengebiet:
Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege, Küsten- und Hochwasserschutz, Klimaschutzmanagement, Immissionsschutz, Angelegenheiten nach der Agenda 2030, techni-sches Gebäude- und Energiemanagement, Verkehrswesen, Digitalisierung, Energienetze, Feuerwehrwesen, Kleingartenwesen

Tourismusausschuss
Aufgabengebiet:
Wahrnehmung der durch die Betriebssatzung zugewiesenen Aufgaben in Angelegenheiten des Kurbetriebes, Wirtschaftsförderung durch den Tourismus, Planung touristischer Projekte

 

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