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Gesellenprüfung: Teil 1

Gesellenprüfung: Teil 1

Die Gesellenprüfung Teil 1 ist Teil der gestreckten Gesellenprüfung und wird während der Ausbildungszeit abgelegt.

Bei einer Gesellenausbildung mit zweigeteilter Gesellenprüfung (sogenannte gestreckte Gesellenprüfung) findet die erste Teilprüfung nach teilweise absolvierter Ausbildungszeit, mit zeitlichem Abstand zur zweiten Teilprüfung statt.
Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.

Die Gesellenprüfung Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden.

Das Ergebnis der Gesellenprüfung Teil 1 wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

 

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

 

Die Prüfung ist für Auszubildende (Lehrlinge) gebührenfrei.

 

  • § 26 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO),
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG).

§ 26 HwO

BBiG

 

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Gesellenprüfung

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Breite Str. 10/12 23552 Lübeck, Hansestadt
Tel: +49 451 1506-0Fax: +49 451 1506-180E-Mail: info[at]hwk-luebeck.deWeb: www.hwk-luebeck.de


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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