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Tierarzt / Tierärztin: Zulassung (Approbation)

Tierarzt / Tierärztin: Zulassung (Approbation)

Wer sich als Tierärztin/Tierarzt niederlassen möchte, benötigt eine Approbation.

Um den Beruf Tierarzt/Tierärztin in niedergelassener Tätigkeit in Deutschland uneingeschränkt und auf Dauer ausüben zu können, bedarf es der staatlichen Zulassung in Form der Approbation. Die Approbation wird in dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde.

Aufgrund der EU-Richtlinie 2005/36 sowie der Bundes-Tierärzteordnung können gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse dazu berechtigen, den Beruf als Tierarzt/Tierärztin in Deutschland auszuüben. Bei Abschluss der tierärztlichen Ausbildung im Ausland ist die Approbation schriftlich bei der Behörde des Bundeslandes zu beantragen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.

 

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).

 

Der Antrag auf Erteilung einer Approbation muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Approbation beträgt etwa 4-6 Wochen. Die Approbation wird am Tage der Ausstellung wirksam.

 

Für die Erteilung der Approbation ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Diese liegt je nach Aufwand zwischen 117,00 Euro und 400,00 Euro.

 

  • Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiger Identitätsnachweis,
  • Geburtsurkunde,
  • Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller/die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  • Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt/Tierärztin,
  • bei einer im Drittland erworbenen tierärztlichen Ausbildung Nachweis über die Gleichwertigkeit der Ausbildung,
  • handschriftlich unterzeichneter Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit,
  • Erklärung darüber, an welchem Ort (Bundesland) die künftige Berufstätigkeit ausgeübt werden soll sowie
  • gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Die Dokumente sind im Original oder in notariell beziehungsweise amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen (berechtigt zur Beglaubigung sind deutsche amtliche Behörden, deutsche Notare, deutsche Botschaften/Konsulate, nicht jedoch kirchliche Pfarrämter, Rechtsanwälte, beeidigte Übersetzer etc.). Beglaubigungen werden nur von deutschen Behörden akzeptiert.
Soweit die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Übersetzungen dürfen lediglich von beeidigten Dolmetschern sowie ermächtigten Übersetzern erstellt werden. Ein Verzeichnis der für das Land Schleswig-Holstein zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer finden Sie auf nachstehender Internetseite
.

Da nach § 4 Bundes-Tierärzteordnung und § 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten insbesondere bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen weitere Unterlagen gefordert werden können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit dem MELUND in Verbindung zu setzen.

Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

 

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Veterinärwesen - Tierärztliches Berufsrecht

 


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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